Grundsätzlich gehört die Kieferorthopädie bei Versicherten, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Das heißt, dass Erwachsene keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben, selbst wenn eine medizinische Indikation vorliegt.
Einzige Ausnahme stellen schwere Kieferfehlstellungen dar, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie erfordern. In diesem Fall übernimmt die GKV zunächst – genau wie bei Patienten unter 18 Jahren – 80 Prozent der anfallenden Kosten. Die übrigen 20 Prozent muss der Versicherte selbst bezahlen, bekommt diese nach erfolgreich beendeter Behandlung jedoch zurückerstattet. Leistungen, die über das Angebot des GKV-Leistungskatalogs hinausgehen und nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 SGB V) entsprechen, sind ebenfalls vom Patienten selbst zu finanzieren, werden nach Behandlungsabschluss allerdings nicht zurückerstattet. Zu diesen sog. Mehrleistungen, Zusatzleistungen oder außervertraglichen Leistungen (AVL) gehören z.B. ästhetische Keramikbrackets, superelastische Bögen oder Glattflächenversiegelungen.
Falls eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Kombinationstherapie nicht indiziert oder vom Patienten nicht gewünscht ist, kann eine Behandlung auf rein privater Basis vereinbart werden. Neben den konventionellen festen Zahnspangen, die auf den Außenflächen der Zähne befestigt werden, gibt es auch optisch unauffällige Lösungen wie die Behandlung mittels herausnehmbarer Schienen („Invisalign“) oder einer auf der Innenfläche der Zähne geklebten festen Zahnspange („WIN“). Wir klären Sie gern über die verschiedenen Möglichkeiten auf und informieren Sie über die konkreten Kosten.
Ob eine kieferorthopädische Behandlung von der privaten Krankenversicherung (PKV) getragen wird, hängt vom Leistungsumfang des Vertrags ab. Dabei gibt es Unterschiede in der Höhe der Kostenübernahme. Vor Behandlungsbeginn sollten Sie deshalb mit Ihrer Versicherung klären, ob und in welchem Umfang erstattet wird. Dafür erhalten Sie von uns nach Erstellung der diagnostischen Anfangsunterlagen einen detaillierten Heil- und Kostenplan, den Sie bei Ihrer PKV einreichen.