Behandlung für Kinder Behandlungskosten

Gesetzliche Krankenversicherung

Seit dem Jahr 2002 muss der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie die vorliegenden Zahnfehlstellungen in Behandlungsbedarfsgrade, die sog. „kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ (KIG), einstufen. Die Einteilung der KIG erfolgt in fünf verschiedene Schweregrade und soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Dies trifft auf die Schweregrade 3 bis 5 zu. Liegt einer dieser Grade vor, werden die Behandlungskosten gemäß der geltenden gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches von der GKV getragen. Nach Bewilligung des Heil- und Kostenplans, der zuvor von Ihrer Kieferorthopädin erstellt wurde, werden die Kosten für das erste Kind zu 80 Prozent und für jedes weitere Kind zu 90 Prozent übernommen. Den Eigenanteil von 20 bzw. 10 Prozent erstattet die GKV nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung. Bei Behandlungsabbruch – seitens des Patienten oder der Kieferorthopädin – wird der bis dahin gezahlte Eigenanteil jedoch nicht zurückerstattet.

Liegt ein Schweregrad 1 oder 2 der Zahnfehlstellung vor, übernimmt die GKV die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nicht – selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. In diesem Fall müssten die Kosten rein privat getragen werden. Sollte dies für Ihr Kind zutreffen, können wir Sie gern über verschiedene Möglichkeiten der Privatbehandlung und –zahlung aufklären.

Mehrleistungen, Zusatzleistungen, Außervertragliche Leistungen

Fehlstellungen der Kiefer und Zähne können mit unterschiedlichen Maßnahmen beseitigt werden. Neben der Behandlung, die von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird, können weitere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Behandlung ist für Ihr Kind durch solche Maßnahmen möglicherweise angenehmer und lässt sich leichter durchführen. Zudem bestehen Möglichkeiten, die Behandlungsmittel im Mund unauffälliger oder pflegeleichter zu gestalten. Solche Behandlungsalternativen werden von Ihrer Krankenkasse allerdings nicht bezahlt, da sie aufwendiger und teurer sind. Die Krankenkassen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Behandlungsmaßnahmen bezahlen, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ gemäß §12 SGB V sind.

Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung. Ihre Kieferorthopädin ist jedoch nach dem Patientenrechtegesetz dazu verpflichtet, Sie auch über bestehende Behandlungsalternativen zu informieren, mit denen zusätzliche Kosten verbunden sind. Über diese sog. Mehrleistungen, Zusatzleistungen oder außervertraglichen Leistungen (AVL) werden Sie in einem ausführlichen Aufklärungsgespräch zu Beginn der kieferorthopädischen Therapie informiert, so dass Sie entscheiden können, ob Sie diese Leistungen für Ihr Kind in Anspruch nehmen möchten.

Private Krankenversicherung

Je nach Vertrag ist eine kieferorthopädische Behandlung Bestandteil des Leistungsumfangs der privaten Krankenversicherung (PKV). Individuell unterscheiden sich Umfang und Höhe der Kostenübernahme. Um diese genau abzuklären, erhalten Sie von uns nach der Erstellung der diagnostischen Anfangsunterlagen einen detaillierten Heil- und Kostenplan, den Sie bei Ihrer PKV einreichen. So können Sie vor Behandlungsbeginn in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang erstattet wird. Werden Leistungen nicht oder nur anteilig übernommen, sind einige Kosten von Ihnen ggf. privat zu tragen. Wir klären in einem anschließenden Gespräch mit Ihnen, in welchem Umfang die kieferorthopädische Behandlung dann durchgeführt werden soll.